Wenn wir bei MN-Personalservice in Stuhr neue Mitarbeitende einstellen, kommt fast immer dieselbe Frage: „Verdiene ich dann weniger als die Festangestellten?“ Die ehrliche Antwort lautet: am Anfang oft ja, dauerhaft nein. Warum das so ist und ab wann sich was ändert, erklären wir hier — ohne Paragrafendeutsch.

Das AÜG in einem Satz

Zeitarbeit ist in Deutschland durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz geregelt, kurz AÜG. Es beschreibt, unter welchen Bedingungen ein Personaldienstleister Mitarbeitende an einen Kundenbetrieb überlassen darf. Zwei Regeln daraus solltest du kennen.

Regel 1: Equal Pay nach neun Monaten

Nach neun Monaten ununterbrochener Überlassung an denselben Kundenbetrieb entsteht ein gesetzlicher Anspruch auf gleichwertige Bezahlung — also auf das, was vergleichbare Stammbeschäftigte dort bekommen. „Equal Pay“ meint dabei nicht nur den Grundlohn: Nach der Gesetzesbegründung gehören sämtliche auf der Lohnabrechnung ausgewiesenen Bruttobestandteile dazu, also auch Zulagen, Sachbezüge und Sonderzahlungen.

Wichtig ist die Unterbrechungsregel: Liegt der letzte Einsatz bei demselben Kunden mehr als drei Monate zurück, beginnt die Zählung neu. Liegt er weniger als drei Monate zurück, werden die alten Zeiten mitgerechnet.

Regel 2: Branchenzuschläge — die Abkürzung zum besseren Lohn

In vielen Branchen gibt es Branchenzuschlagstarifverträge. Sie erlauben eine Abweichung vom gesetzlichen Equal Pay — aber nicht nach unten ins Ungefähre, sondern nach oben in festen Stufen. Statt einmal nach neun Monaten steigt der Lohn dabei schon deutlich früher und dann regelmäßig weiter, bis er sich dem Niveau der Stammbelegschaft annähert.

Aus unserer Erfahrung ist das für die meisten Einsätze in Logistik, Metall und Produktion die praktisch wichtigere Regel — weil sie viel schneller greift. Unser Tipp aus der Praxis: Frag bei Einsatzbeginn, ob ein Branchenzuschlagstarif gilt und in welcher Stufe du wann landest. Ein seriöser Personaldienstleister sagt dir das ohne Zögern.

Regel 3: 18 Monate sind Schluss

Die Höchstüberlassungsdauer beträgt 18 aufeinanderfolgende Monate beim selben Kundenbetrieb. Danach muss der Einsatz enden — es sei denn, ein Tarifvertrag der Einsatzbranche sieht etwas anderes vor. Auch hier gilt: Vorherige Einsätze werden angerechnet, wenn dazwischen höchstens drei Monate liegen. Und zwar unabhängig davon, über welchen Personaldienstleister sie liefen.

Für dich ist das keine schlechte Nachricht, sondern häufig der Moment der Übernahme: Sehr viele unserer Mitarbeitenden wechseln vor Ablauf der 18 Monate fest in den Kundenbetrieb. Genau dafür ist Zeitarbeit aus unserer Sicht am besten geeignet — als Türöffner mit Probezeit-Charakter für beide Seiten.

Häufige Fragen

Bekomme ich Equal Pay automatisch?

Der Anspruch entsteht kraft Gesetzes. In der Praxis lohnt es sich trotzdem, den Überblick über die eigenen Einsatzzeiten zu behalten und rechtzeitig nachzufragen — insbesondere, wenn du beim selben Kunden schon einmal gearbeitet hast.

Was, wenn ich zwischendurch bei einem anderen Kunden war?

Entscheidend ist die Zeit beim selben Kunden. Ein Einsatz woanders unterbricht die Zählung nicht automatisch — es kommt auf die Pause beim betreffenden Kundenbetrieb an.

Ändert sich 2026 etwas an diesen Regeln?

Nein. Die 9- und 18-Monats-Regeln gelten unverändert seit der AÜG-Reform 2017. Neu ist seit Januar 2026 das einheitliche DGB/GVP-Tarifwerk, das Eingruppierung und Entgeltlogik neu rahmt — die AÜG-Fristen bleiben davon unberührt.

Unser Fazit

Zeitarbeit ist besser als ihr Ruf, wenn beide Seiten die Spielregeln kennen. Wir legen deshalb bei jedem Einsatz offen, welcher Tarif gilt und wie sich der Lohn entwickelt. Wenn du dazu Fragen hast: Komm gern auf uns zu — wir sitzen in Stuhr und sind für Bremen und Hannover unterwegs.

Quellen


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MN-Personalservice KI Assistent