„Wie lange darf ich eigentlich in demselben Betrieb eingesetzt werden?“ — das ist eine der Fragen, die uns am häufigsten gestellt werden. Wir sind Personaldienstleister aus Stuhr bei Bremen und vermitteln jeden Tag Menschen in Logistik, Produktion, Handwerk und Büro. Und wir merken: Die Antwort auf diese Frage kennen erstaunlich wenige — obwohl sie seit über acht Jahren im Gesetz steht.
Was ist die Höchstüberlassungsdauer?
Die Höchstüberlassungsdauer steht in § 1 Absatz 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, kurz AÜG. Das ist das Gesetz, das Zeitarbeit regelt — also die Konstellation, in der du bei uns angestellt bist, aber in einem Kundenbetrieb arbeitest.
Die Regel selbst ist kurz: 18 aufeinanderfolgende Monate darf dasselbe Zeitarbeitsunternehmen dieselbe Person an denselben Kundenbetrieb überlassen. Danach muss der Einsatz enden. Diese Grenze gilt seit dem 1. April 2017 — sie ist also geltendes Recht und kein Gesetzentwurf, über den noch diskutiert wird.
Die drei Details, die fast immer falsch verstanden werden
1. Die Uhr hängt an dir, nicht am Arbeitsplatz
Das ist der Punkt, bei dem wir am häufigsten nachsteuern müssen. Die 18 Monate sind arbeitnehmerbezogen: Sie zählen für dich als Person in Verbindung mit dem konkreten Einsatzbetrieb. Wenn du innerhalb desselben Betriebs von der Kommissionierung in den Versand wechselst, läuft die Uhr trotzdem weiter. Umgekehrt heißt das aber auch: Der Arbeitsplatz selbst darf danach durchaus wieder mit einer anderen Zeitarbeitskraft besetzt werden.
2. Kurze Pausen zählen mit
Eine Unterbrechung setzt die Zählung nur dann zurück, wenn sie länger als drei Monate dauert. Alles darunter wird angerechnet. Und — das überrascht viele — angerechnet werden auch Einsätze, die du früher schon einmal in demselben Betrieb hattest, selbst wenn du damals über eine ganz andere Zeitarbeitsfirma dort warst.
Aus unserer Erfahrung ist genau das die Stelle, an der es in der Praxis knirscht: Wer 2024 schon einmal ein halbes Jahr in einem Betrieb war und dort 2026 wieder anfängt, hat unter Umständen weniger Zeit auf dem Konto, als alle denken. Wir fragen deshalb bei jeder Vermittlung nach früheren Einsätzen — nicht aus Neugier, sondern weil wir sonst gemeinsam in ein Problem laufen.
3. Tarifverträge können die Grenze verschieben
Gilt im Einsatzbetrieb ein Tarifvertrag der jeweiligen Branche, kann darin eine längere Überlassungsdauer vereinbart sein. Je nach Regelung sind 24 Monate und in bestimmten Konstellationen sogar deutlich mehr zulässig. Ohne Tarifbindung geht das nur über eine Betriebsvereinbarung — und dafür braucht es einen Betriebsrat. Wichtig: Maßgeblich ist der Tarifvertrag beim Kunden, nicht unserer als Personaldienstleister.
Was passiert, wenn die 18 Monate überschritten werden?
Dann wird es für alle Beteiligten unangenehm — und die Rechtsfolge ist überraschend deutlich. Der Arbeitsvertrag zwischen dir und dem Zeitarbeitsunternehmen wird unwirksam, und es gilt automatisch ein Arbeitsverhältnis mit dem Kundenbetrieb als zustande gekommen (§§ 9 und 10 AÜG).
Klingt erst mal nach einem Gewinn — ist aber nicht für jeden einer. Wer lieber beim Personaldienstleister bleiben möchte, kann das: mit einer sogenannten Festhaltenserklärung, die innerhalb eines Monats bei der Bundesagentur für Arbeit vorgelegt werden muss. Diese Frist ist kurz, und sie läuft, ob man davon weiß oder nicht.
Für uns als Personaldienstleister stehen bei einem Verstoß Bußgelder von bis zu 30.000 Euro und im Wiederholungsfall der Entzug der Überlassungserlaubnis im Raum. Das ist der Grund, warum wir die Fristen mit einiger Sorgfalt überwachen — es ist schlicht existenziell.
Häufige Fragen
Muss ich nach 18 Monaten arbeitslos werden?
Nein. Der Einsatz in diesem Betrieb endet, nicht dein Arbeitsverhältnis bei uns. Bei uns bist du fest angestellt; wir suchen dann den nächsten passenden Einsatz.
Kann ich vorher übernommen werden?
Ja, jederzeit. Es gibt keine gesetzliche Wartezeit und keine Sperrfrist. Eine Übernahme in ein festes Arbeitsverhältnis beim Kunden ist auch nach drei Monaten möglich — und ehrlich gesagt ist das für viele unserer Mitarbeitenden genau das Ziel.
Woher weiß ich, wann meine Frist läuft?
Frag uns einfach. Unser Tipp aus der Praxis: Notier dir den ersten Einsatztag in einem Betrieb selbst — im Handy, im Kalender, egal wo. Wenn du später wechselst oder zurückkommst, hast du die Zahl parat.
Gilt die Regel auch bei kurzen Einsätzen?
Ja, sie zählt in Kalendermonaten ab Überlassungsbeginn — nicht in tatsächlich gearbeiteten Tagen. Auch Urlaub und Krankheit während des Einsatzes laufen mit.
Unser Fazit
Die 18-Monats-Regel ist kein Fallstrick, sondern ein Schutz: Sie soll verhindern, dass Zeitarbeit dauerhaft eine Stammbelegschaft ersetzt. Was uns stört, ist nur, wie selten sie erklärt wird. Wenn du bei uns arbeitest, sollst du wissen, wie deine Uhr steht — deshalb dieser Beitrag. Frag im Zweifel nach, das kostet nichts und klärt oft in zwei Minuten.
Quellen
- https://zvoove.de/wissen/was-ist/was-ist-die-hoechstuberlassungsdauer (Höchstüberlassungsdauer 18 Monate seit 01.04.2017, Unterbrechung >3 Monate, Festhaltenserklärung binnen 1 Monat, Bußgeld bis 30.000 €; abgerufen 28.08.2026)
- https://stazzle.de/blog/hoechstueberlassungsdauer-zeitarbeit/ (arbeitnehmer- statt arbeitsplatzbezogen, tarifliche Abweichungen 24 Monate und mehr; abgerufen 28.08.2026)
- https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/reform-der-zeitarbeit/arbeitnehmerueberlassung-dauer-auf-18-monate-begrenzt_76_433684.html (Einordnung der AÜG-Reform 2017; abgerufen 28.08.2026)
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