Jedes Jahr im Herbst kommt bei uns in Stuhr dieselbe Frage auf den Tisch: „Ich habe noch Urlaubstage offen — sind die am 31. Dezember futsch?“ Die kurze Antwort lautet: sehr wahrscheinlich nicht. Und das überrascht immer noch viele, obwohl sich die Rechtslage schon 2018 grundlegend gedreht hat.
Die alte Faustregel gilt nicht mehr
Früher galt als ausgemacht: Was bis Silvester nicht genommen ist, ist weg — allenfalls mit einer Schonfrist bis zum 31. März. Diese Faustregel steht so auch heute noch im Gesetz, genauer in § 7 Absatz 3 des Bundesurlaubsgesetzes. Nur hat der Europäische Gerichtshof sie 2018 entschärft.
Im Urteil vom 6. November 2018 (Aktenzeichen C-684/16, bekannt als „Max-Planck-Entscheidung“) hat der EuGH festgehalten: Ein Urlaubsanspruch darf nicht allein deshalb untergehen, weil die oder der Beschäftigte ihn nicht beantragt hat. Verfallen darf er nur, wenn der Arbeitgeber vorher wirklich dafür gesorgt hat, dass der Urlaub auch genommen werden konnte. Juristen nennen das die Mitwirkungsobliegenheit — im Klartext: Der Arbeitgeber muss dich aktiv erinnern.
Was in dieser Erinnerung stehen muss
Und zwar nicht irgendwie. Der Hinweis muss individuell, konkret und nachweisbar sein. Das heißt praktisch:
- Deine konkrete Zahl: Wie viele Urlaubstage bei dir persönlich noch offen sind — nicht der Aushang in der Teeküche „Denkt an euren Urlaub“.
- Die Frist: Bis wann du sie nehmen musst, also in der Regel bis zum 31. Dezember, bei einer Übertragung bis zum 31. März.
- Die Folge: Der ausdrückliche Hinweis, dass der Urlaub danach verfällt.
- Die Aufforderung: Die klare Bitte, den Urlaub auch tatsächlich zu nehmen.
Eine allgemeine Klausel im Arbeitsvertrag reicht dafür ausdrücklich nicht. Aus unserer Erfahrung ist genau das die häufigste Lücke: Viele Betriebe meinen, mit einem Satz im Vertrag sei das Thema erledigt. Ist es nicht.
Ohne Hinweis läuft nicht einmal die Verjährung
Jetzt wird es für dich richtig interessant. Das Bundesarbeitsgericht hat am 20. Dezember 2022 (Aktenzeichen 9 AZR 266/20) entschieden, dass auch die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist erst zu laufen beginnt, wenn der Arbeitgeber ordentlich hingewiesen hat. Vorher passiert schlicht nichts.
Im Ergebnis kann das bedeuten: Wenn dein Betrieb dich nie individuell erinnert hat, steht dir womöglich noch Urlaub aus mehreren zurückliegenden Jahren zu. Der EuGH hatte diese Richtung kurz zuvor mit dem Urteil vom 22. September 2022 (C-120/21) vorgegeben.
Zwei wichtige Ausnahmen
Übertragung ins Folgejahr
Urlaub wandert nicht automatisch ins nächste Jahr. Nach § 7 Abs. 3 BUrlG geht das nur bei dringenden betrieblichen Gründen oder Gründen, die in deiner Person liegen — und dann bis zum 31. März. In vielen Betrieben ist eine großzügigere Übertragung aber vertraglich oder tariflich vereinbart; ein Blick in deinen Vertrag lohnt sich.
Lange Krankheit
Warst du ein komplettes Urlaubsjahr durchgehend arbeitsunfähig, gilt eine Sonderregel: Der Urlaub verfällt 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres — auch ohne Hinweis. Das hat das BAG am selben Tag entschieden (9 AZR 245/19). Warst du dagegen zwischendurch arbeitsfähig, bleibt die Hinweispflicht bestehen.
Wie viel Urlaub steht dir in der Zeitarbeit zu?
Das gesetzliche Minimum sind 24 Werktage bei einer Sechs-Tage-Woche, also 20 Tage bei einer Fünf-Tage-Woche. Im Tarifwerk der Zeitarbeit zwischen GVP und den DGB-Gewerkschaften liegt es deutlich darüber: 25 Urlaubstage im ersten Jahr, 27 ab dem zweiten und 30 ab dem vierten Jahr der Betriebszugehörigkeit.
Häufige Fragen
Mein Chef hat mündlich gesagt, ich soll Urlaub nehmen. Reicht das?
Gerichte verlangen einen nachweisbaren Hinweis. Ein Zuruf auf dem Flur wird im Streitfall schwer zu belegen sein — deshalb arbeiten seriöse Betriebe mit E-Mail oder Schreiben.
Kann ich mir den Resturlaub einfach auszahlen lassen?
Grundsätzlich nein. Urlaub dient der Erholung; eine Auszahlung ist nur beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vorgesehen.
Was mache ich, wenn mein Urlaub trotzdem gestrichen wurde?
Sachlich nachfragen, wann und wie der Hinweis erfolgt ist. Unser Tipp aus der Praxis: Hebe die jährliche Urlaubsübersicht auf und notiere dir, wann eine Erinnerung kam. Das ist im Zweifel die halbe Miete.
Unser Fazit
Wir halten die Hinweispflicht für eine der sinnvollsten Entwicklungen im Arbeitsrecht der letzten Jahre — weil sie ein altes Missverständnis auflöst. Urlaub ist kein Bonus, den man sich verdienen muss, sondern Erholungszeit, auf die du Anspruch hast. Bei uns bedeutet das zwei feste Termine im Jahr: einmal im Januar die persönliche Übersicht, einmal im Herbst die Erinnerung. Und wenn du bei deinem Arbeitgeber nie so etwas bekommen hast — frag einfach mal freundlich nach, wie viele Tage bei dir eigentlich noch stehen.
Quellen
- https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-684/16 (EuGH 06.11.2018 – C-684/16, Max-Planck-Gesellschaft: Urlaubsanspruch verfällt nicht automatisch, wenn der Arbeitgeber nicht auf den drohenden Verfall hingewiesen hat; abgerufen 18.09.2026)
- https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-266-20/ (BAG 20.12.2022 – 9 AZR 266/20: dreijährige Verjährung des Urlaubsanspruchs beginnt erst nach Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten; abgerufen 18.09.2026)
- https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-245-19/ (BAG 20.12.2022 – 9 AZR 245/19: 15-Monats-Verfall bei durchgehender Langzeiterkrankung; abgerufen 18.09.2026)
- https://www.personizer.com/de/hr/urlaubsverfall-hinweispflicht/ (Zusammenfassung der Hinweis- und Aufforderungspflicht, Übertragung bis 31.03. nach § 7 Abs. 3 BUrlG, Verjährung und Krankheitsfall; abgerufen 18.09.2026)
- https://personaldienstleister.de/personaldienstleistungen/zeitarbeit/tarif/news/ (GVP/DGB-Tarifwerk Zeitarbeit: Urlaubsstaffelung 25/27/30 Tage; abgerufen 18.09.2026)
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