Wir sind Personaldienstleister aus Stuhr bei Bremen, und es gibt eine Frage, die uns fast jede Woche erreicht: „Der Betrieb, in dem ich im Einsatz bin, würde mich gern fest einstellen — darf der das überhaupt?“ Die kurze Antwort: ja. Die längere ist interessanter, weil sich um dieses Thema mehr Halbwissen angesammelt hat als um fast jedes andere in der Zeitarbeit.
Der Kern: Verbieten kann das niemand
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz — kurz AÜG, das Gesetz, das die Zeitarbeit regelt — ist an dieser Stelle ungewöhnlich deutlich. In § 9 Absatz 1 steht eine Liste von Vereinbarungen, die einfach unwirksam sind. Drei davon betreffen genau deinen Fall:
- Nummer 3: Eine Absprache, die dem Kundenbetrieb untersagt, dich einzustellen, ist unwirksam.
- Nummer 4: Eine Absprache, die dir untersagt, dort anzufangen, ist ebenfalls unwirksam.
- Nummer 5: Eine Vereinbarung, nach der du eine Vermittlungsvergütung zahlen sollst, ist unwirksam.
„Unwirksam“ heißt: Die Klausel steht vielleicht im Vertrag, hat aber keine Kraft. Niemand kann sich darauf berufen. In Verträgen zwischen Personaldienstleistern und ihren Kunden finden sich trotzdem immer noch Abwerbeverbote — durchsetzbar sind sie nicht.
Warum das Gesetz so klar ist
Der Gesetzgeber will diesen Wechsel ausdrücklich. Juristen nennen ihn etwas sperrig „Klebeeffekt“: Jemand kommt über die Zeitarbeit in einen Betrieb, bewährt sich dort und bleibt. Aus unserer Erfahrung ist das einer der häufigsten Wege, wie Menschen nach einer Lücke im Lebenslauf, nach einem Branchenwechsel oder nach Jahren in einer Sackgasse wieder in eine feste Stelle kommen. Ein Einsatz ist eben auch ein mehrmonatiges Kennenlernen — in beide Richtungen.
Die Provisionsfrage: zwischen den Firmen, nicht bei dir
Jetzt der Punkt, der oft für Verwirrung sorgt. Der Personaldienstleister darf vom Kundenbetrieb eine Vermittlungsvergütung verlangen — das erlaubt § 9 Absatz 1 Nummer 3 im zweiten Halbsatz ausdrücklich, solange sie „angemessen“ ist. Diese Rechnung geht aber an die Firma, nie an dich.
Was angemessen ist, hat der Bundesgerichtshof über mehrere Urteile abgesteckt. Zwei Leitlinien daraus:
- Als Orientierung gilt eine Provision von in der Regel nicht mehr als etwa zwei Bruttomonatsgehältern des neuen Arbeitsverhältnisses.
- Die Provision muss sinken, je länger du schon im Einsatz warst — denn mit jedem Monat hat der Personaldienstleister an dir schon verdient.
Der Gedanke dahinter: Eine Provision darf die Übernahme kosten, aber nicht verhindern. Wo sie so hoch ist, dass kein Betrieb sie zahlen würde, kippen die Gerichte sie.
Was wir ehrlich dazusagen
Zwei Dinge, die in vielen Ratgebern untergehen:
Ein Recht auf Übernahme gibt es nicht. Der Kundenbetrieb muss dich nicht einstellen, auch nicht nach zwölf Monaten guter Arbeit. Das AÜG verbietet nur, dass es dir jemand verwehrt.
Deine Kündigungsfrist gilt weiter. Du bist beim Personaldienstleister angestellt, und dieses Arbeitsverhältnis endet nicht dadurch, dass der Kunde dich haben will. Kündigen musst du ganz normal, mit der Frist aus deinem Vertrag. Unser Tipp aus der Praxis: Wer den Starttermin beim neuen Arbeitgeber gleich auf das Ende der Frist legt, hat keinen Tag ohne Gehalt.
Häufige Fragen
Muss ich meinem Personaldienstleister sagen, dass ich übernommen werde?
Spätestens mit der Kündigung ja. Wir halten es für den besseren Weg, früher offen zu sprechen — die Terminplanung wird dann für alle einfacher, und ein sauberer Abschied ist mehr wert als eine überraschte Personalabteilung.
Kann mein Personaldienstleister den Einsatz beenden, wenn er davon erfährt?
Er kann dich grundsätzlich anderswo einsetzen, denn das ist der Inhalt deines Arbeitsvertrags. Genau deshalb lohnt sich ein offenes Gespräch statt eines Alleingangs.
Was ist, wenn der Kunde sagt, eine Übernahme sei „vertraglich gesperrt“?
Dann ist das entweder ein Missverständnis oder eine unwirksame Klausel. Ein Hinweis auf § 9 Absatz 1 Nummer 3 AÜG klärt das meist schnell. Oft steckt in Wahrheit die Provisionsfrage dahinter — und darüber lässt sich reden.
Gilt das auch während eines laufenden Einsatzes?
Gesprochen wird meistens während des Einsatzes, gewechselt danach. Rechtlich schützt § 9 den Wechsel für die Zeit, in der dein Arbeitsverhältnis zum Personaldienstleister nicht mehr besteht — also nach dessen Ende. Praktisch heißt das: erst vereinbaren, dann kündigen, dann anfangen.
Unser Fazit
Wir verlieren so ab und zu gute Leute an unsere eigenen Kunden. Und ganz ehrlich: Das ist keine Niederlage. Wenn jemand über uns in einen Betrieb kommt, dort gebraucht wird und bleibt, hat die Zeitarbeit genau das getan, wofür sie gut ist. Wenn du in dieser Lage bist — frag nach. Eine gute Firma erklärt dir die Regeln, statt eine Sperre zu erfinden.
Quellen
- https://www.gesetze-im-internet.de/a_g/__9.html (§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 AÜG: Unwirksamkeit von Einstellungsverboten und von Vermittlungsvergütungen zulasten des Leiharbeitnehmers; angemessene Vermittlungsvergütung zwischen Verleiher und Entleiher bleibt zulässig; abgerufen 25.09.2026)
- https://www.zeitarbeit-und-recht.de/archive/vorsicht-bei-vermittlungsprovisionen-von-mehr-als-zwei-bruttomonatsgehaeltern/ (BGH-Rechtsprechung: Vermittlungsprovision in der Regel höchstens zwei Bruttomonatsgehälter, sinkend mit der Überlassungsdauer; abgerufen 25.09.2026)
- https://www.rechtsportal.de/Rechtsprechung/Rechtsprechung/2022/BGH/Angemessene-Verguetung-im-Sinne-von-9-Abs.-1-Nr.-3-Hs.-2-AUeG-Honorarwuerdigkeit-der-Uebernahme-des-Leiharbeitnehmers-in-ein-regulaeres-Arbeitsverhaeltnis-sogenannter-Klebeeffekt (BGH 10.03.2022 – III ZR 51/21: „angemessene Vergütung" i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 3 Hs. 2 AÜG, Honorarwürdigkeit des Klebeeffekts; abgerufen 25.09.2026)
- https://rechthaber.com/gute-mitarbeiter-von-leiharbeitsfirmen-abwerben-welche-rechtlichen-rahmenbedingungen-muss-ein-arbeitgeber-beachten/ (Abwerbeverbotsklauseln in Kundenverträgen sind nach § 9 Nr. 3 AÜG unwirksam; abgerufen 25.09.2026)
Hinweis zur Transparenz: Dieser Beitrag wurde KI-gestützt erstellt und vor der Veröffentlichung redaktionell geprüft. Inhalte können Fehler enthalten — für wichtige Entscheidungen bitte die verlinkten Originalquellen heranziehen.
