„Und, planen Sie in nächster Zeit Familie?“ — dieser Satz fällt in Vorstellungsgesprächen immer noch, und er bringt viele Bewerberinnen und Bewerber komplett aus dem Konzept. Wir begleiten in Stuhr, Bremen und Hannover jede Woche Menschen in Gespräche bei unseren Kundenbetrieben. Deshalb hier einmal in Ruhe: Was darf gefragt werden, was nicht — und wie reagierst du, ohne die Stimmung zu zerlegen?
Die Grundregel: Es muss mit dem Job zu tun haben
Erlaubt ist eine Frage dann, wenn der Betrieb ein sachliches Interesse an der Antwort hat, weil sie für die Arbeit von Bedeutung ist. Ob du einen Staplerschein hast, ob du Frühschicht kannst, wie lange du im Lager gearbeitet hast — alles völlig in Ordnung. Was dagegen in deinem Privatleben passiert, geht einen Arbeitgeber nichts an.
Rechtlich steht dahinter vor allem das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, kurz AGG. Es verbietet Benachteiligungen wegen Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexueller Identität — und zwar in jeder Phase der Bewerbung.
Diese Fragen sind in der Regel unzulässig
- Schwangerschaft und Familienplanung. Weder „Sind Sie schwanger?“ noch „Wollen Sie Kinder?“ sind erlaubt — das trifft praktisch nur Frauen und ist damit eine Benachteiligung wegen des Geschlechts.
- Religion, Partei, Gewerkschaft. Ausnahmen gelten nur bei bestimmten kirchlichen oder politischen Arbeitgebern.
- Krankheiten. Gefragt werden darf nur, was die konkrete Tätigkeit betrifft — etwa eine Einschränkung, die dich an genau dieser Arbeit hindern würde oder Kollegen gefährdet. Die Diagnose selbst geht niemanden etwas an.
- Vermögen und Schulden. Nur ausnahmsweise zulässig, wenn du mit Geld oder Werten Verantwortung übernimmst.
- Vorstrafen. Nur, wenn sie für die Stelle wirklich Bedeutung haben — Unterschlagung in der Buchhaltung ja, alte Verkehrssache im Lager nein.
Das „Recht zur Lüge“
Jetzt der Punkt, der viele überrascht: Wenn eine Frage unzulässig ist, darfst du falsch antworten — ohne rechtliche Folgen. Das Bundesarbeitsgericht hat das mit Urteil vom 6. Februar 2003 (Aktenzeichen 2 AZR 621/01) für die Frage nach der Schwangerschaft klargestellt. Der Arbeitgeber kann den Arbeitsvertrag deswegen weder anfechten noch dir kündigen. Der Gedanke dahinter ist logisch: Wer etwas nicht fragen darf, soll aus der Antwort auch keinen Vorteil ziehen.
Unser Tipp aus der Praxis: nicht diskutieren
Aus unserer Erfahrung ist die juristische Lage das eine — die Gesprächsatmosphäre das andere. Wer im Bewerbungsgespräch mit Paragrafen kontert, gewinnt selten den Job. Deshalb empfehlen wir zwei sehr einfache Sätze:
- „Das spielt für die Stelle keine Rolle — mir ist wichtiger, dass Sie wissen, wie ich arbeite.“
- „Ich kann Ihnen sagen: Ich bin voll verfügbar für die Schichten, die Sie brauchen.“
Damit gibst du nichts preis, wirkst aber souverän statt abwehrend. Ehrlich gesagt sagt eine solche Frage meist mehr über den Betrieb aus als über dich — und das ist eine Information, die du für deine eigene Entscheidung nutzen kannst.
Häufige Fragen
Muss ich eine Schwerbehinderung angeben?
Vor der Einstellung darf pauschal danach nicht gefragt werden. Zulässig ist nur die Frage, ob du die konkreten Anforderungen der Tätigkeit gesundheitlich erfüllen kannst. Im laufenden Arbeitsverhältnis sieht das anders aus, etwa wenn es um Kündigungsschutz geht.
Und wenn ich nach dem bisherigen Gehalt gefragt werde?
Deine alte Abrechnung musst du nicht offenlegen. Nenne lieber die Spanne, die du dir für diese Stelle vorstellst.
Was, wenn ich mich diskriminiert fühle?
Notiere möglichst zeitnah, was gesagt wurde, wer dabei war und wann. Ansprüche nach dem AGG müssen in der Regel innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden — bei Zweifeln lohnt eine Beratung bei Gewerkschaft oder Fachanwalt.
Darf ich selbst alles fragen?
Ja, und das solltest du auch. Schichtmodell, Einarbeitung, Zuschläge, Übernahmechancen — wer fragt, wirkt interessiert und erfährt, worauf er sich einlässt.
Unser Fazit
Ein gutes Vorstellungsgespräch dreht sich um die Arbeit, nicht um dein Privatleben. Wenn dir jemand trotzdem eine Grenze überschreitende Frage stellt, weißt du jetzt: Du musst nicht antworten, du darfst sogar falsch antworten — und du kannst freundlich ablenken. Wir bereiten unsere Bewerberinnen und Bewerber genau darauf vor, bevor sie zum Kundenbetrieb gehen. Denn ein sicheres Gefühl im Gespräch ist am Ende oft mehr wert als die perfekte Mappe.
Quellen
- https://verdi-bub.de/wissen/praxistipps/bewerbungsgespraech-wonach-darf-der-arbeitgeber-fragen (abgerufen 14.08.2026)
- https://www.workwise.io/karriereguide/vorstellungsgespraech/unzulaessige-fragen-vorstellungsgespraech (abgerufen 14.08.2026)
- BAG, Urteil vom 06.02.2003 – 2 AZR 621/01 (Recht zur Lüge bei unzulässiger Frage nach Schwangerschaft)
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